Unbenannte Zuwendungen
sind solche Schenkungen von meist größeren Geldbeträgen, Grundstücken oder Grundstücksteilen, bei denen keine Gegenleistung vorliegt, aber auch keine Bedingung für die Hingabe fixiert wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 03.02.10 (XII ZR 189/06) eine neue Rechtsmeinung begründet: Im entschiedenen Fall hatten die Eltern der Ehefrau noch vor der Heirat ihrem zukünftigen Schwiegersohn 58.000,00 DM gegeben, womit dieser eine Eigentumswohnung finanzierte, in die dann die junge Familie einzog. Es dauerte nur sechs Jahre, dann war die Ehe kaputt, die Klage der Schwiegereltern auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes wurde in I. und II. Instanz abgewiesen, ganz im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BGH. Derartige schwiegerelterliche Leistungen sind nun als Schenkung zu qualifizieren. Hierauf sind die Grundsätze des Wegfalls einer Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung ist regelmäßig ehebezogen, die Schenkenden stellen sich vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihrem Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind in Zukunft von der Zuwendung direkt oder indirekt profitieren wird. Mit dem Scheitern der Ehe fällt der fortdauernde Nutzen in der Regel weg und damit entfällt die Geschäftsgrundlage. Ob die Kinder im gesetzlichen Güterstand der Zu-gewinngemeinschaft gelebt haben, ist entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr von Bedeutung, auch nicht, ob dieser ausgeglichen wurde und ob der Ausgleich zu einem „schlichtweg nicht hinzunehmenden“ Ergebnis führte. Hat das eigene Kind allerdings über einen längeren Zeitraum einen Nutzen aus der Zuwendung gehabt, kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Dementsprechend hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, diese muss notfalls durch den Richter vorgenommen werden. Die Revision führte zur Rückverweisung, damit dies nachgeholt werden kann.
Fazit: Suchen sie schon im Vorfeld, dann, wenn sie eine Schenkung von doch erheblichen Werten beabsichtigen, einen Rechtsanwalt auf. Dieser wird, wenn Sie ihm die Interessen-lage schildern, Bedingungen für eine Rückzahlungspflicht zu ihrem Vorteil festlegen. Ist die Zuwendung bereits erfolgt und das "Kind im Brunnen", können sie anhand der geänderten Rechtsprechung jetzt mögliche Erstattungsansprüche prüfen lassen und ggf. durchsetzen. Es wird denkbar sein, den Gedanken der unbenannten Zuwendung auch auf andere Schenkungen anzuwenden, etwa unter den Ehegatten selbst ...