Verfahrensregeln

Nicht viel Federlesens machte ein polnisches Gericht, welches nur aufgrund der Aussage der Großmutter, ihre Tochter, die Kindesmutter habe ihn „entschlossen“ als den Vater benannt, die Vaterschaft eines Mannes festgestellt und ihn zur Zahlung von Unterhalt verurteilt hat. Wegen Verstoßes gegen den sog. ordre public wurde das Urteil für in Deutschland nicht anerkennungsfähig oder vollstreckbar erklärt, das Verfahren ging immerhin bis zum BGH, XII ZB 169/07, Beschl.v.26.08.09.

Wir fügen hinzu, dass in Deutschland die Vaterschaft einvernehmlich oder durch ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung festgestellt werden kann, § 1598a BGB, oder die bekannte Vaterschaftklage zu erheben ist, die Blutprobe ist jedenfalls obligatorisch, § 372a ZPO