Ein erneutes Zusammenleben gilt bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch im familienrechtlichen Sinne, § 1567 II BGB, darüber hinaus gilt die Ehe als fortgesetzt und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem, OLG Saarbrücken, 14.09.09, AZ: 6 WF 98/09. Vom Gesetz wird ein Trennungsjahr vor Einreichung des Scheidungsantrages erwartet.

  

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