Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG sind ausländische Entscheidungen, mit der die Nichtigkeit, Aufhebung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, oder über Trennung der Eheleute unter Aufrechterhaltung des Ehebandes entschieden wurde, von der Notwendigkeit einer Anerkennung in Deutschland befreit, wenn es sich um eine sog. Heimatstaat-Entscheidung handelt, wenn also ein Gericht des gemeinsamen Heimatstaates beider Ehegatten entschieden (geschieden) hat.
Ähnliches gilt nun für den Unterhalt: Konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausländischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel dort durch ein Gericht zur Zwangsvollstreckung zugelassen wurde, so ersetzt nun die EG-Unterhaltsverordnung dieses Zulassungsverfahren fast ganz. Die Unterhaltsverordnung sieht eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden in der EU vor, um die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zu erleichtern. Hierzu werden in der EU (mit Ausnahme von Dänemark) zentrale Behörden eingerichtet, die bei grenzüberschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten.
Die Unterhaltsberechtigten brauchen sich also nicht selbst an ausländische Stellen zu wenden, wenn sie Hilfe benötigen, also keine Sprachprobleme mehr. Sie können sich stattdessen an die zentrale Anlaufstelle ihres Landes wenden. Die zentrale Behörde soll sogar den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig machen.
Zentrale Behörde für europäische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz in Bonn.