Scheidung in Kroatien:
Zuständigkeit:
Die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte besteht dann, wenn beide Par-teien oder zumindest die beklagte Partei kroatischer Staatsangehörigkeit ist oder beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien haben. Weitere Zuständigkeiten kön-nen sich aufgrund einer gestaffelten Prüfung ergeben. Sind beide kroatischer Staatsan-gehörigkeit, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber in Deutschland, sind die deut-schen Gericht zuständig, die Scheidung findet aber unter Anwendung kroatischem Rechts statt. Sind die Parteien verschiedener Staatsangehörigkeit muss die Frage, welches Recht Anwendung findet, im Einzelnen geprüft werden.
Scheidungsvoraussetzungen:
Die Ehescheidung kann beantragt werden entweder durch Klage eines Ehegatten oder durch einvernehmlichen Antrag beider Ehegatten. Die Ehe wird geschieden, wenn entwe-der feststeht, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauerhaft gestört sind, oder wenn seit Beendigung der Ehegemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder wenn beide Ehegatten die Ehescheidung einvernehmlich beantragen. Dem Ehescheidungsverfahren muss ein Schlichtungsverfahren vorangehen. Die Verpflichtung hierzu entfällt lediglich, wenn der Aufenthalt des anderen Ehegatten mindestens sechs Monate unbekannt ist. Für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahren ist nach kroatischem Recht das Zentrum für Sozialfürsorge zuständig, in Deutschland wird dies mangels einem entsprechenden förmlichen Verfahren durch das Gericht im Rahmen einer Güteverhandlung durchgeführt.
Finanzielle Unterstützung:
Sowohl der Ehegatte als auch die Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen Un-terhaltsansprüche. Diese können zeitlich befristet werden. Das eheliche Güterrecht ist nach kroatischem Recht die Errungenschaftsgemeinschaft.
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