Spanien
Zuständigkeit: Bei einem spanischen Gericht können die Anträge eingereicht werden, wenn beide Ehegatten spanische Staatsangehörige sind oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und auch dann, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Weitere Zuständigkeiten können sich aufgrund einer gestaffelten Prüfung ergeben. Auch bei einem deutschen Gericht können Spanier ihren Scheidungsantrag einreichen, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben, die Scheidung findet unter Anwendung spanischen Rechts statt. Sind die Parteien von verschiedener Staatsangehörigkeit, muss dies im Einzelnen geprüft werden.
Scheidungsvoraussetzungen: Das Scheidungsrecht wurde 2005 grundlegend reformiert. Seither kann eine Scheidung ohne vorheriges Trennungsverfahren beantragt werden. Die Scheidung kann von einem Ehegatten oder von beiden gemeinsam beantragt werden, auch die Zustimmung des Anderen ist ausreichend. Schon drei Monate nach der Eheschließung kann die Ehe geschieden werden, eine vorherige Trennung ist nicht erforderlich. Einige wenige Ausnahmegründe erlauben es, schon vor Ablauf der drei Monate den Scheidungsantrag einzureichen, dies wird jedoch selten vorkommen. Das Gericht wird zugleich über einen zwingend mit zu unterbreitendem Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen oder eine entsprechende Vereinbarung der Parteien beschließen. Im Regelfall muss der Scheidungsantrag begründet werden. Im Übrigen kann, wer es so will, nur die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes durch das Gericht feststellen lassen.
Finanzielle Unterstützung: Führt die Scheidung zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht, steht ein Ehegatte also im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Anderen schlechter und erleidet somit ehebedingte Nachteile, so hat der benachteiligte Ehepartner zum Ausgleich Anspruch auf Unterhaltsleistung durch den anderen.
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