Auch auf das Mietrecht wirkt sich das neue FamFG aus: Mussten die Eheleute in der Ver-gangenheit den Vermieter bitten, einer Abänderung des Mietvertrages auf den bleibenden Ehegatten zuzustimmen oder einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen selbst dann, wenn man sich einig war, so führt ab dem 01.09.09 eine gemeinsame Erklärung der Geschiedenen VON SELBST zur Umgestaltung des Mietverhältnisses, § 1586a BGB


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