Eingetragene Lebenspartner
Die beiden Partner einer Lebenspartnerschaft beanspruchten unter Anwendung des sog. Faktorverfahrens die Steuerklasse IV, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Finanzgericht Köln bejahte den Anspruch und gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Das Finanzamt ist verpflichtet, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen. Der Senat stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer, in welchem die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen wurde. Das Gericht hält es deswegen für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die bereits zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten, Finanzgericht Köln (4 V 2831/11)

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