Mehrbedarf Kinderbetreuung
Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu den Kinderbetreuungskosten mit Auswirkung auf nahezu alle Unterhaltsfälle mit kleinen Kindern: Kindergartenbeiträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindergerechten Einrichtung sind in den Unterhaltstabellenbeträgen nicht enthalten. Diese gelten damit nun sämtlich als sog. „ Mehrbedarf“ des Kindes und sind zusätzlich zum Tabellenunterhalt anteilig entsprechend der Einkünfte beider Elternteile zu bezahlen. (BGH Az:XII ZR 65/07)

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