Weder Unterhaltsberechtigte noch -verpflichtete sollten sich mittelfristig von der „neuen“ BGH-Rechtsprechung, AZ: XII ZR 74/08 v. 18.03.09, zum Betreuungsunterhalt zu viel versprechen. Das Verfahren wurde zurück verwiesen und das Berufungsgericht belehrt, es dürfe sich nicht einfach an der Altergrenze des zu betreuenden Kindes von 12 Jahren orientieren. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Der BGH betonte aber, dass nach der neuen Rechtslage ein betreuender Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes entscheiden könne, ob er das Kind selbst erzieht oder eine andere Betreuungsmöglichkeit wählt. Danach erwartet das Gesetz eine Betreuung auch außerhalb der Familie und dies auch ganztägig, wenn ein entsprechender Kita-Platz verfügbar ist.

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