19.12.2002 Ehebruch
Wenn die Ehefrau einen Ehebruch begangen hat und ihrem Mann nicht von sich aus offenbart, dass ein in der Ehe geborenes Kind auch einen Dritten als Vater haben könnte, so ist dieses Verhalten allein nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB anzusehen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Ehefrau eine bewusste Täuschungshandlung vorgenommen hat, z.B., wie in einem vom OLG Nürnberg mit Urt. vom 17.10.2002 (Az.: 8 U 1329/02) entschiedenen Fall geschehen, den zuvor lange unterbrochenen Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann wieder aufnimmt, um bei ihm keine Zweifel an der Vaterschaft aufkommen zu lassen. In einem solchen Fall kann der Ehemann etwa erbrachte Unterhaltsleistungen nach § 826 BGB zurückfordern.