18.04.03 Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft
Wurde nach einem (noch anhängigen) Scheidungsantrag die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen oder ist der Eherechtsstreit nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten, kann sich der Antragsteller später für die Berechnung der Ehezeit nicht auf die Rechtshängigkeit dieses Antrags berufen. Dies verstößt gegen Treu und Glauben.
Mit dieser Einschränkung sollen das Entstehen einer versorgungsrechtlichen Lücke, sowie Unbilligkeiten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs (auch dafür ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausschlaggebend) vermieden werden.
Eines solchen Schutzes bedarf es aber nicht, wenn das Scheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten worden ist und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nur als Versuch anzusehen war, OLG Karlsruhe 2 UF 216/01

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