02.05.03 Unwirksamkeit des Ehevertrags
Worauf jeder gute Fachanwalt schon bisher geachtet hat: Der Ehevertrag eines sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemanns mit der haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau, in dem die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde, ist wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam. (OLG München 4 UF 7/02, NJW 2003, 592ff)