10.06.03  Väter über 65 Jahre
Väter haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern gem. § 1603 II 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Deshalb ist es einem Vater auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zumutbar, eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit aufzunehmen, wenn diese erforderlich ist, um den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder sicherzustellen. (OLG Koblenz 13 UF 465/02)

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