16.07.03 Barunterhalt
Die Vorschrift des § 1612 b V BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Regelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 I, II, Art. 6 I GG. Das Kind wird also weiterhin mindestens einen Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages erhalten, es sei denn es liegt ein Mangelfall vor. (BGH XII ZR 289/01)

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