25.07.2003 Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht
Neues zum Versorgungsausgleich bei einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht: Übt der berechtigte Ehegatte sein Wahlrecht dahingehend, die Auszahlung des Kapitals bei Fälligkeit zu beanspruchen, erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus, entfällt trotzdem die Realteilung der Rentenanwartschaft. Nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Rentenanrechte können in den Versorgungsausgleich miteinbezogen werden. (BGH, XII ZB 53/98, MDR 2003, 748f)

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