31.07.03 Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung
Die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts ist dann als unzumutbar anzusehen, wenn sich das Zusammenleben des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten mit einem neuen Partner so darstellt wie es in einer Ehe üblich ist. Indizien für eine solche feste soziale Verbindung, sind z.B. langjähriges Zusammenleben, ganze oder teilweise Haushaltsversorgung durch den Unterhaltsberechtigten, finanzielle Versorgung des Haushalts durch den Partner. (OLG Köln, NJW-RR 03, 938)
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