06.10.03 Härtefallklausel im VA
Die Härtefallklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB, die eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs zur Folge hat, stellt ein Gerechtigkeitskorrektiv dar. Sie dient aber nicht dazu, jegliches eheliches Fehlverhalten zu sanktionieren. Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit muss sich aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben und bedarf einer Würdigung aller Umstände, die die ehelichen Lebensverhältnisse prägten, so das BVerfG in seinem Beschluss vom 20.5.2003 (NJW 2003, 2819).

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