11.12.03 Beendigung der Lebensgemeinschaft
Nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Ansprüche gegen den Partner nur in engen Grenzen geltend gemacht werden. Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner für einen im Alleineigentum des anderen stehenden Gegenstand geleistet hat, kann über gesellschaftsrechtliche Grundsätze nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Partner die Absicht verfolgt hatten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der nicht nur von ihnen gemeinsam genutzt, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte. (BGH II ZR 249/01, MDR 2003, 1234)

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