07.01.2004 Umgang mit früherem gemeinsamen Hund
Getrennt lebenden Ehegatten steht kein Recht zum persönlichen Umgang mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund zu. Begründung des Gerichts: Ein Hund ist als Haustier Hausratsgegenstand. Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind daher auf Hunde zumindest entsprechend anzuwenden, ein Umgangsrecht sieht die Hausratsverordnung nicht vor. (OLG Bamberg, MDR 2004, 37)

zurück zur Suche                                                                                 zur homepage