25.02.2004: Abänderungsklage
Verlangt ein minderjähriges Kind mit einer Abänderungsklage eines bestehenden Titels Unterhalt lediglich in Höhe des Existenzminimums (Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle) wird auch eine unter 10 % liegende Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen als wesentlich gewertet und kann daher eine Abänderung begründen. (OLG Hamm, 02.01.2004, 10 WF 241/03)

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