08.03.2004: Ehenamen
Ehegatten können nun auch den durch eine frühere Eheschließung erworbenen und geführten Namen eines der Ehegatten als Ehenamen bestimmen. Etwas anderes sei, so das BVerfG nicht mit den Grundrechten gem. Art. 2 I, 1 I GG vereinbar. (BVerfG 18.02.2004, 1BvR 193/97)
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