16.03.2004: Unterhalt, Sonderbedarf
Bei Lernschwierigkeiten können die Kosten eines Computers zum Einsatz von Lernprogrammen unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf sein. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob die Anschaffung vorhersehbar und planbar war, sondern auch darauf, ob nach den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten Rücklagen gebildet werden konnten. ( OLG Hamm, NJW 2004, 859)

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