24.03.2004: Pflichtverletzung
Verletzt der Unterhaltsgläubiger seine Pflicht, dem Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten kann der Unterhaltsschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrags des überbezahlten Unterhalts haben. (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 145).

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