Kaution ist nur Insolvenzforderung
Mieter sollten möglichst keine Barkaution anbieten, sondern ein Sparbuch verfänden o.ä.; legt nämlich der Vermieter die ihm gezahlte Mietsicherheit nicht getrennt von seinem Vermögen an, kann diese im Falle der Insolvenz nicht ausgesondert werden! BGH Urt.v. 20.12.07, IX ZR 132/06

Frist zur Einlassung auf eine Änderungskündigung
Spricht der AG eine Änderungskündigung aus und will der AN das unter Vorbehalt an-nehmen, so steht ihm hierfür längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfü-gung. Diese Frist gilt als Mindestfrist auch für die Möglichkeit der vorbehaltlosen Annah-me des Änderungsangebots, und zwar auch dann, wenn der AG in der Änderungskündi-gungserklärung eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat. (BAG, AZ.: 2 AZR 44/06)

Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund
Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen kön-nen, weil deren Arbeitgeber keine Abhilfe dagegen schaffen, können das Arbeitsverhältnis kündigen, und haben trotzdem sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig, wenn die Bemühungen des Arbeitnehmers um einen rauch-freien Arbeitsplatz erfolglos blieben. Da das Passivrauchen auch in kleinen Dosen und in nur kurzer Zeit zu Tumoren führen kann, sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, über einen bestimmten Zeitraum an einem "verqualmten" Arbeitsplatz auszuharren. (Hess. LSG AZ L 6 AL 24/05)

Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Die Außerachtlassung dieser Sicherheitsvorschriften stellt eine Pflichtverlet-zung dar, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Es ist auch keine vorherige Abmahnung notwendig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriert. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 150/07)

Surfen im Internet während der Arbeitszeit - Kündigung!
Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann diese eine so erhebliche Pflichtverletzung darstellen, dass die den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Grün-den ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine ar-beitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft, verletzt. Ob Surfen im In-ternet eine Pflichtverletzung darstellt, die das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt unter anderem von ihrem Umfang, der evtl. damit verbundenen Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers (Seiten mit pornografischem Inhalt etc.). BAG, 2 AZR 200/06

Abwicklungsvertrag: Risiko für Arbeitnehmer
Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages kann für den Arbeitnehmer oft schwerwiegen-de Konsequenzen haben. Diese Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst nämlich, wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes aus (BSG, Urt. v. 18.12.2003, Az. B 11 AL 35/03 R). Die Sperrzeit führt jedoch nicht nur dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosen-geld für 12 Wochen ruht, sondern sie führt auch zu einer Verkürzung des Arbeitslosen-geldanspruchs um mind. ein Viertel der Anspruchsdauer. Gefährlich sind auch in Abwick-lungsverträgen enthaltene Freistellungsklauseln, da diese dazu führen können, dass ab der Freistellung kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn mehr besteht und der Arbeitnehmer dadurch ab dem ersten Tag der Freistellung nicht mehr sozialversichert ist. Im Ergebnis ist es daher immer empfehlenswert, sich vor Ab-schluss einer Beendigungsvereinbarung juristisch beraten zu lassen.

kein Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen einen Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. Durch die sofortige und vollständige Umstrukturierung "legt sich der Erwerber des Betriebes nicht ins gemachte Bett" des Vorgängerbetriebes, sondern er gründet eine neue Arbeits-organisation. (BAG, Urt. v. 6.4.2006 - 8 AZR 249/04)

Belehrung bei Betriebsübergang
Arbeitgeber sollten im Falle eines bevorstehenden Betriebsübergangs anwaltliche Bera-tung in Anspruch nehmen, um ihren Unterrichtungspflichten den Arbeitnehmern gegen-über (BAG, Urt. v. 14.12.2006-8 AZR 763/05) vollumfänglich und wirksam nachzukom-men, böse Überraschungen (Arbeitsverhältnis bleibt sonst u.U. bestehen) werden so vermieden.

Angehörigenbürgschaft
Die Grundsätze der sittenwidrigen Überforderung gelten nicht, wenn Eltern für Darlehen ihrer volljährigen Kinder mitunterschreiben. Sie müssen damit rechnen, dass sie für die Schulden auch tatsächlich aufzukommen haben. Sittenwidrig ist ein solcher Schuldbeitritt nur im Ausnahmefall. Dass ihr Kind sie gfs. über den tatsächlichen Darlehensbetrag ge-täuscht hat, kann sie nicht gegenüber der Bank entlasten, LG Coburg Az: 22 O 833/06.

Angehörigenbürgschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger nicht für Gesellschafterbürgen. Das gilt nach OLG Kob-lenz (Entsch.v.14.02.07, 1 U 295/06) selbst dann, wenn zwischen der Darlehensnehme-rin-GmbH und dem Bürgen eine weitere GmbH als alleinige Anteilseignerin der Darle-hensnehmerin zwischengeschaltet ist und in dieser eine persönliche Gesellschafterstel-lung des Bürgen besteht (so auch OLG Celle v.01.03.07.

Anhörungsbogen
Die Bußgeldbehörde genügt dem Erfordernis eines angemessenen Ermittlungsaufwandes nur dann, wenn sie den KFZ-Halter binnen 2, maximal 3 Wochen von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis setzt, AG Homburg, Beschl.v.11.01.06 AZ:5 OWi 1/06.

"Tilgungsfreies" Darlehen
OLG Koblenz, Urteil v. 07.12.06, 5 U 735/06: Darlehensnehmer tilgen gelegentlich einen Kredit mit einer Kapitallebensversicherung. Ist die Ablaufleistung der Lebensversi-cherung allerdings niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden und die Bank kann vom Darlehensnehmer Zahlung der Differenz verlangen (so auch LG MUC I, Urt.v.28.04.06, 3HK O 708/06 [uZ31/06]). Sie muss allerdings in Betracht ziehen, einen geschäftsunerfahrenen Kunden vorvertrag-lich auf das Risiko der Unterdeckung hinzuweisen.

"Düsseldorfer Tabelle" ab dem 01.01.2008

Altersstufe   

Nettoeinkommen in EUR, gerundet

0 - 5 
Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

ab 18 Jahre

%

bis 1500

279

322

365

408

100

1500-1900

293

339

384

429

105

1900-2300

307

355

402

449

110

2300-2700

321

371

420

470

115

2700-3100

335

387

438

490

120

3100-3500

358

413

468

523

128

3500-3900

380

438

497

555

136

3900-4300

402

464

526

588

144

4300-4700

425

490

555

621

152

4700-5100

447

516

584

653

160

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, kein Gesetz. Sie bezieht sich auf einen monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt. Grundlage ist ein Durchschnittswert auf der Basis einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern. Bei mehr, bzw. weniger Unterhaltsberechtigten sind Abweichungen nach unten, bzw. nach oben vorzunehmen. Das Kindergeld kommt -entsprechend der Leistungsfähigkeit- teilweise zur Anrechnung. Damit alle Besonderheiten, die mit der Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs einhergehen, auch wirklich die entsprechende Beachtung finden, empfehlen wir Ihnen die Unterhaltsberechnung durch uns vornehmen zu lassen.

Zuweisung der Ehewohnung
Durch das Hausratsverfahren (§ 5 HausrVO) kann bei einer Scheidung das Mietverhältnis an der Ehewohnung durch den Familienrichter auch so gestaltet werden, dass der Ehe-gatte, der bisher alleiniger Mieter war, aus dem Vertrag ausscheidet. Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, der Antrag ist befristet! Der Vermieter ist hieran gebunden, ihm raten wir, durch Beschluss eine Fortdauer der Haftung (bis zu 5 Jahren, in der Höhe auf eine Miete bis zu 1 1/2 Jahren begrenzt) anordnen zu lassen.

Eigenkündigung - Kein Anspruch auf Verdienstausfall gegen den Kollegen
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Arbeitskollegen, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles bzw. Erwerbsschadens gegen diesen Kollegen, da derartige Schäden weder zum Schutz-bereich eines Ehrschutzdelikts noch eines Straftatbestands, der die Freiheit der Willens-bildung schützt, gehören. (BAG, Urt. v. 18.01.2007 - 8 AZR 234/06)

Einbindung Dritter in Umgangsregelungen
§ 1684 BGB bietet keine rechtliche Handhabe, die Eltern zu einer Teilnahme an Bera-tungs- oder Therapiegesprächen zu verpflichten, OLG Stuttgart, NJW-RR 07, 1083. Aus eigener Praxis können wir ergänzen, dass auch Dritte über § 1684 BGB nicht verpflichtet werden können, an einer Umgangsregelung mitzuwirken, OLG München, Az. 12 WF 1119/07, Beschl.v.14.06.2007.

Eltern erfahren Hilfe beim Schutz gegen flatrate Parties
Die Veranstaltung einer sogenannten „flat rate Party“, bei der in unbegrenzter Menge Al-kohol für 0,10 EUR angeboten wird, wurde von der Kommune untersagt und das Verbot durch das Gericht bestätigt. Die gesetzliche Grundlage liege in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststät-tenG. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Aufla-gen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesund-heit oder Sittlichkeit erteilt werden, VG Hannover Az.: 11 B 3480/07

Abfindung des Handelsvertreters nach englischem Recht
Das House of Lords hat am 4.7.2007 eine Entscheidung zur Berechnung des Schadenser-satzanspruchs von Handelsvertretern (Lonsdale v. Howard a.o.) verkündet. Dies ist die erste Entscheidung des obersten Gerichts über die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Handelsvertretern bei Beendigung des Vertretervertrags, seitdem der Commercial Agents (Council Directive) Regulations 1993 in Kraft getreten ist. Die Regulations enthal-ten weder eine Höchstgrenze für den Schadensersatzanspruch noch sonstige konkrete Anhaltspunkte für dessen Berechnung. Bislang haben die britischen Gerichte Handelsver-tretern in der Regel einen Schadensersatzanspruch in Höhe von zwei Jahresbruttoprovisi-onen zugesprochen, berechnet auf der Basis der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags. Das House of Lords hat nun entschieden, dass sich der Schadensersatzan-spruch von Handelsvertretern bei der Beendigung des Vertretervertrags nach ihrer künf-tigen (entgangenen) Einnahmemöglichkeit richtet. Hierbei ist der Preis zu ermitteln, den ein hypothetischer Käufer dem Handelsvertreter am Tag der Beendigung für die Über-nahme der Vertretung zahlen würde. Allerdings sind Abzinsung, ersparte Kosten und eventuell schlechte Umsatzprognosen mindernd zu berücksichtigen. Der Abfindungsan-spruch kann daher sehr viel höher sein, als bisher angenommen, in jedem Fall erheblich höher als nach deutschem (§ 89b HGB) oder österreichischem Recht (§ 24 HVertrG).

Steuern sparen
Die Betriebskostenabrechnung muss zukünftig die "haushaltsnahen Dienstleistungen" ge-sondert ausweisen, diese kann der Mieter von der Steuer absetzen, für 2006 können an-geblich pauschal 20% der 2005-er Abrechnung abgesetzt werden.

Geschlossene Immobilienfonds
Es ist ruhig geworden um die Anpreisungen so mancher "Verbraucher"anwälte, seit der BGH mit seinem Urteil v.17.10.06 -XI ZR 19/05- einen Schlussstrich unter die Rechtspre-chung zu den Immobilienfonds-GbR setzte, der Geschäftsführer einer GbR konnte - sei-ner Aufgabe gemäß - nicht gegen das RBerG verstoßen, wenn er für die Gesellschafter auch vollstreckbare Schuldversprechen abgab, zu denen diese ohnehin verpflichtet wa-ren.

Internet am Arbeitsplatz
Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wird. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.03.06, Az. 4 Sa 958/05)

decreto ingiuntivo
Ein italienischer Mahnbescheid ist in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, Art. 32 EuGVVO, auch wenn er nur vorläufig vollstreckbar und das Verfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, OLG Celle NJW-RR 07, 718

km-Angabe im Kaufvertrag
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen, Abgrenzung von Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) zur Garantie (§ 444 Alt. 2 BGB), BGH v. 29.11.2006, Az: VIII ZR 92/06

Unfreiwillige Beschneidung eines Jungen
Diese Entscheidung ist kulturell interessant: Ohne wirksame Einwilligung des Kindes - al-tersbedingt kann diese in jungen Jahren nicht vorliegen - stellt die im muslimischen Le-bens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann, PKH-Beschluss, OLG FfM, Az: 4 W 12/07.
Der Antragsteller will seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Be-schneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Eltern des Antragstellers sind geschieden, er wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er die Fe-rien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht islamischen Glaubens ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt.
Der Prozesskostenhilfeantrag Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körper-verletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungs-fähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elter-lichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Al-ter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch Eltern als vom Erziehungs- und Sorge-recht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Le-ben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde.
Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfer-tige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge davon ab, ob und inwieweit der An-tragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde. Diese Umstände be-dürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes kei-ne Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden.
Wir stellen uns vor, dass diese Entscheidung auch auf andere Religionen übertragen wer-den kann und selbstverständlich gleiches für Frauen gilt!

Vorwurf der "Scheiß-Stasi-Mentalität" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Oben genannten Vorwurf hat ein Arbeitnehmer gegenüber einer Kollegin ausgesprochen, wobei er damit auch die im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer seines Arbeitgebers meinte. Da es jedoch mit dem Ausspruch dieser Äu-ßerung an einem eindeutigen Bezug zu diesen Geschäftsführern fehlte, waren keine Rechtfertigungsgründe für eine fristlose Kündigung gegeben. Der Arbeitgeber hätte ledig-lich eine Abmahnung aussprechen dürfen. (LAG Düsseldorf - 10 Sa 1321/06)

Kündigung wegen geplanter künstlicher Befruchtung ist unwirksam
Die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber wegen einer geplanten künstlichen Befruchtung, weil der Arbeitgeber Fehlzeiten der Arbeitnehmerin befürchtet, ist unwirksam, da eine solche Kündigung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsver-bot darstellt. (LAG Hamm, 19 Sa 248/07)

Zu-früh-Lieferung
Der Verkäufer kann sich nicht in AGB ausbedingen, dass er zu vorzeitiger Lieferung (und Fälligstellen des Kaufpreises) berechtigt sei, dies gilt bei verbindlichen, ebenso wie bei unverbindlichen Lieferterminen, weil eine solche Klausel den eigentlichen Vertrag aus-höhlen würde, §§ 305b, 307 I, II Nr. 1 BGB, BGH VIII ZR 23/06 für den Kauf einer Ein-bauküche

Zwischenablesung bei Auszug
Relativ häufig verlangen Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungspe-riode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine "Nutzerwechselgebühr". Obwohl diese ihnen meist selbst von dem Abrechnungsunter-nehmen in Rechnung gestellt wird, ist dies nicht rechtens. Dies stellt der BGH, Az.: VIII ZR 19/07, Meldung vom 20.11.2007, klar, es handele sich um Verwaltungskosten.

Schönheitsreparaturen
sollen oft über eine Abgeltungsklausel beim Auszug auf den Mieter umgelegt werden, dies dürfte in vielen Fällen unwirksam sein. Schon durch Urteil vom 18.10.06 (VIII ZR 52/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unange-messener Benachteilung des Mieters dann unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen verpflichten, obwohl ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit "starrer" Abgeltungsquote), weil die Wohnung einfach noch „gut“ aussieht. Jetzt macht der BGH klar, dass auch eine Quoten-abgeltungsklausel, die grundsätzlich den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovie-rungsbedarfs beachtet (Quotenabgeltungsklauseln mit "flexibler" Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hin-reichend klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Sie verstößt dann gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenz-gebot, BGH Az: VIII ZR 143/06, Urteil v. 27.09.06.

Morgengabe
Das OLG Saarbrücken (Az 9 UF 33/04) qualifizierte die Morgengabe nach islamischen Recht (mahr) als auch in Deutschland verbindlichen Unterhaltsanspruch. Sehr ausführlich zur Rechtslage im Iran OLG Köln NJW-RR 07, 154, unter Erläuterung der Scheidungsformen talaq und mobarat. Aktuell hat das OLG Stuttgart (29.01.08, AZ 17 UF 233/07) ein solches Forderungsrecht (Morgengabe bei einer deutsch-türkischen Ehe, "mihri müeccel") abgelehnt.

Nachbarrecht
So eine Art Knallerbsenstrauch im Sinne des Gesetzes kann auch Efeu sein: Ein über die Grundstückgrenze wachsendes Efeu muss vom Grundstückseigentümer beseitigen wer-den, wenn es Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn verursacht. Darüber hinaus darf der Nachbar zur Sanierung seines Gebäudes dass Nachbargrundstück betreten, AG München: 241 C 10407/05.
Der Fall: An der Garagenrückwand der Klägerin, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten stand, wuchs seit einiger Zeit eine Efeupflanze vom Grund-stück der Beklagten empor. Die Klägerin war der Ansicht, der Efeu sowie die in der Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alte Hölzer zerstörten das Mauerwerk der Gara-ge, insbesondere dränge durch das Wurzelwerk im Sockelbereich Feuchtigkeit ein und wollte von der Nachbarin die Beseitigung des Efeus samt Wurzelwerk sowie die Beseiti-gung der Nägel, Schrauben und Hölzer. Außerdem wollte sie zum Zwecke der Sanierung der Garage das Grundstück der Beklagten betreten, ein Baugerüst errichten und Bauma-terialien ablagern.
Die Beklagte war zur Beseitigung nicht bereit und wollte auch den Zutritt nicht gewähren. Ein Schlichtungsversuch verlief erfolglos, so dass Klage zum Amtsgericht München erho-ben wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Garagenwand einen alten verbrauchten Putz aufwies, dessen Schädigung durch den Efeu verstärkt wurde. Der Efeu behinderte das Abtrocknen der Wand und beschleu-nigte durch die durch ihn zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Au-ßerdem zerstörten Wurzelwerk und Triebe des Efeus den Putz. Zur Sanierung war es notwendig, den Efeu zu entfernen, einschließlich auch des Wurzelwerkes und der Nägel und alten Hölzer. Das Gericht stellte ebenso fest, dass die Beseitigung von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Störung ausgehe, durchzuführen sei. Diese dürfe diese Arbeit nicht auf die Nachbarin abwälzen. Da die Garage zu sanieren sei, habe die Nachbarin darüber hinaus das Recht, das Grundstück der Beklagten zu diesem Zwecke zu betreten.

Vorsicht auf dem Oktoberfest
Das Amtsgericht München hält - gerade rechtzeitig - fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle. Auch dort gelte der Grundsatz, dass man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten habe. Zwar sei es mittlerweile auf dem Oktoberfest üblich, die Bänke nicht nur zum Sitzen, sondern auch zum Draufstehen zu benutzen. Trotzdem be-deute dies nicht, dass man dann keine Verantwortung für sein Verhalten habe. Dem Klä-ger war beim Trinken aus dem Maßkrug ein Zahn abgeschlagen worden, als die Person hinter ihm von der Bank fiel. Er erhielt 500 € Schmerzensgeld - ihm wurde übrigens ein Mitverschulden angelastet, wegen ungeschickten Trinkens? AG München AZ 155 C 4107/07

online banking
Achten Sie äußerst genau auf Ihre Eingaben, bei falscher Kontonummer haben Sie nur einen Anspruch gegen den Empfänger des Geldes, nicht etwa gegen die Bank! OLG Dres-den MDR 07,850

notwendige Angaben nach HGB
Wir stellen immer wieder fest, dass Kaufleute auf ihren Geschäftsbriefen nicht die not-wendigen Angaben zur Rechtsform, Sitz und gesetzlicher Vertretung ihrer Firma machen, in §35a GmbHG wurde mit Wirkung ab 01.01.07 eingefügt, dass diese Formvorschrift für jede Kommunikationsart gilt, also auch für e-mails!
§35a GmbHG
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfän-ger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Regis-tergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Auf-sichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.²Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Ein-lagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherwei-se Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen beson-deren Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. ²Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung ei-ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müs-sen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Re-gistereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. ²Befindet sich die aus-ländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.

Reissverschlussverfahren an der Autobahn
Das Gebot, den Anderen nach dem Reißverschlussverfahren einfahren zu lassen, gilt nicht in Bezug auf den Beschleunigungsstreifen nach einer (Autobahn-)Auffahrt, OLG Köln 16 U 24/05

"Rotlicht"
Nimmt der Tatrichter einen qualifizierten Rotlichtverstoß an, so ist im Urteil den Geräte-typ und die gegebenenfalls zu berücksichtigende Messtoleranz anzugeben, falls die Fest-stellung mittels einer automatischen Überwachungsanlage erfolgte. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Rotlichtphase auch nach Abzug des für den Betroffe-nen günstigsten Toleranzwerts von 0,4 Sekunden bereits eine Sekunde angedauert hat.
Das OLG Braunschweig hatte eine Auskunft bei der Physikalisch-technischen Bundesan-stalt Braunschweig - Berlin (PTB) eingeholt, welche Messtoleranzen zu berücksichtigen seien. Danach gilt für alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Über-wachungsanlagen, dass die dem Betroffenen absolut vorwerfbare Rotzeit automatisch korrekt ermittelt wird, ohne dass vom angezeigten Messwert noch Toleranzen oder sons-tige Abzüge vorzunehmen sind. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um folgende Geräte-typen: MULTANOVA MultaStar RLP, MULTANOVA MultaStar-Kombi, MULTANOVA Mul-taStar C kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung; TC RG 1 (kombiniert mit Ge-schwindigkeitsüberwachung[!]) sowie DiVAR.
Bei allen anderen früher zugelassenen Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigt, die auf dem ersten Messfoto abgebildet ist. Nach der Auskunft der PTB ist bei den Geräten TRAFFIPAX TraffiPhot II, MULTAFOT und TRUVELO Deutsch-land zusätzlich noch ein gerätespezifischer Toleranzabzug von 0,2 Sekunden zu berück-sichtigen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.08.2006 - 2 Ss (B) 38/04 = NJW 2007, 391

nachehelicher Aufstockungsunterhalt
Der BGH nimmt die Unterhaltsrechtsreform vorweg und hat die Pflicht zur Leistung von Unterhalt erneut begrenzt, Urteile v 26.09.07, Az.: XII ZR 11/05 ; XII ZR 15/05. Besser-verdienende Ex-Partner sind nur noch für eine begrenzte Übergangszeit zum so genann-ten Aufstockungsunterhalt, der den ehelichen Lebensstandard erhalten sollte, verpflich-tet. Es ist dem Ex-Partner zuzumuten, nach einer bestimmten Zeit auf den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem zu begnügen, was sie aus ihren eigenen Einkünften bestreiten können. Nur wenn noch ehebedingte Nachteile, zum Beispiel infolge von Kindererziehung oder Haushaltsführung vorliegen, kann eine Befris-tung des nachehelichen Aufstockungsunterhalt ausgeschlossen sein.
Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hat-ten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kin-der hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstä-tigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und spä-ter selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäf-tigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Ge-schäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Be-fristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.
Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes hat der Bun-desgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und er-zielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnü-gen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch be-rücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll er-werbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.
In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsre-levantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstä-tig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufsto-ckungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen rich-tet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.
Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zu-rückgewiesen. Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlandesge-richts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zu-stellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater ge-pflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Geldersatz wegen Nichterreichen des Zweckes nach Trennung und Scheidung
Das OLG Oldenburg hat einem inzwischen geschiedenen Mann, der seinem ehemaligen Schwiegervater in Eigenleistung das Haus, in dem er und seine Frau wohnen sollten, ausbaute, wegen ungerechtfertigter Bereicherung 20.000,- € für seine Arbeitsleistung zugesprochen. Der Rechtsgrund für die erhaltenen Arbeitsleistungen, nämlich die Verein-barung der Parteien über die Eigenleistungen des Klägers für eigene Wohnzwecke, sei durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute nur kurze Zeit später weggefallen, Az.:15 U 19/07

Versorgungsausgleich
Vorsicht bei der Nachentrichtung von Beiträgen: Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen für Zeiten einer früheren Ehe erwor-ben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Ver-sorgungsausgleich, BGH, Beschluss vom 20.6.2007, XII ZB 126/04


Mieterhöhung, weil keine Weisseln geschuldet wird
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen macht und erweist sich diese Klausel später als unwirksam, kann der Vermieter im Rah-men eines Mieterhöhungsverlangens einen entsprechenden Zuschlag zur Miete verlan-gen. Denn die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat Entgeltcha-rakter und wird regelmäßig bei der Bemessung der Miethöhe einkalkuliert, OLG Karlsruhe 18.4.2007, 7 U 186/06

Schönheitsreparaturen
sollen oft über eine Abgeltungsklausel beim Auszug auf den Mieter umgelegt werden, dies dürfte in vielen Fällen unwirksam sein. Schon durch Urteil vom 18.10.06 (VIII ZR 52/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklau-seln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters dann unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehen-den Prozentsätzen verpflichten, obwohl ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovie-rungsbedarf noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit "starrer" Abgeltungs-quote), weil die Wohnung einfach noch „gut“ aussieht. Jetzt macht der BGH klar, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel, die grundsätzlich den tatsächlichen bzw. zu erwar-tenden Renovierungsbedarfs beachtet (Quotenabgeltungsklauseln mit "flexibler" Abgel-tungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Sie verstößt dann gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot, BGH Az: VIII ZR 143/06, Urteil v. 27.09.06.
Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die er ihnen re-noviert übergeben hatte. Nach dem Mietvertrag waren die Kläger verpflichtet, Schön-heitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter, nach Nutzungsart der Räume gestaffelter Fristen von drei, fünf bzw. sieben Jahren auszufüh-ren (§ 16 Nr. 2 des Vertrags). Davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der Räume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Nr. 4). Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7) lautete: "Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsrepara-turen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmie-ter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.
Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie ent-spricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheits-reparaturen."
Mit ihrer Klage haben die Kläger Auszahlung ihres Kautionsguthabens verlangt. Gestützt auf den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs hat der Beklagte die Aufrechnung mit ei-nem von ihm geltend gemachten Gegenanspruch auf der Grundlage der Quotenabgel-tungsklausel für das Lackieren von Fenstern, Fensterbänken, Fußleisten und Türen er-klärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg und auch der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
1. Allerdings lässt die Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr. 7 des Mietvertrags eine Aus-legung zu, bei der ihr sachlicher Regelungsgehalt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem zu entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert übergeben worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt Quo-tenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen zulässig sind, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.
§ 16 Nr. 7 des Mietvertrags ermöglicht bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Berücksichti-gung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung. Denn sie knüpft ausdrücklich an die in § 16 Nr. 2 bis 4 geregelten Fristen für die Durchführung der Schönheitsrepara-turen an und erklärt für die Abgeltungsquote das Verhältnis dieser Fristen zu der Wohn-dauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen für maßgeblich. Versteht man die Quotenabgeltungsklausel dahin, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde, sind die Interessen des betreffenden Mieters ge-wahrt.
Endet das Mietverhältnis zum Beispiel nach vier Jahren, hat aber der Mieter die Wohnung nicht stärker abgenutzt, als es nach zwei Jahren zu erwarten wäre, besteht – ausgehend von einem üblichen Renovierungsintervall von fünf Jahren für Wohnräume – Renovie-rungsbedarf voraussichtlich erst nach insgesamt zehn Jahren. Werden dem Mieter in die-sem Fall 4/10 der Renovierungskosten auferlegt, hat er nicht mehr zu leisten, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht (tatsächliche Wohndauer/voraussichtlicher Renovie-rungsbedarf). Dasselbe Ergebnis kann auf einfachere Weise dadurch erzielt werden, dass bei der Berechnung der Quote zwar die Regelfrist zugrunde gelegt wird, dazu aber nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern die der Abnutzung entsprechende (fiktive) Wohn-dauer ins Verhältnis gesetzt wird. In dem hier gebildeten Beispiel beträgt die der Abnut-zung entsprechende Wohndauer zwei Jahre. Bei einer Regelfrist von fünf Jahren folgt daraus eine identische Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist).
2. Die vom Beklagten verwendete Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Kläger aber deshalb unangemessen, weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Die Klausel verstößt deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot. Die-ses schließt das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine Formularbestimmung nur dann ge-nügt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des (hier:) Mieters so klar und präzise wie möglich umschreibt. Dem wird die hier zu beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht.
Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließt sich schon nicht ohne Weite-res, dass die Maßgeblichkeit der "Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4" dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt.
Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum gemäß Ziffer 2 bis 4 zu bestimmen ist. Da die Anwendbarkeit der Quotenabgeltungsklausel voraussetzt, dass die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, kann es nur auf den Zeitraum ankommen, nach dem eine Renovierung in Zukunft voraussichtlich erforderlich sein wird. Es liegt na-he, diesen Zeitraum in der Weise zu bestimmen, dass das Wohnverhalten des bisherigen Mieters hypothetisch fortgeschrieben und festgestellt wird, wann bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses Renovierungsbedarf zu erwarten wäre. Im oben gebildeten Beispielsfall führt dies zu einer Beteiligungsquote des Mieters von 4/10 (2/5). Der Wortlaut der Klau-sel ermöglicht im Beispielsfall dem Vermieter aber auch eine unangemessene Kostenbe-teiligung des Mieters in Höhe von 4/7. Der Fristenzeitraum gemäß § 16 Nr. 2 bis 4 kann bei der Berechnung der Quote nämlich auch in der Weise bestimmt werden, dass zu der tatsächlichen Wohndauer des Mieters derjenige Zeitraum addiert wird, der sich ergibt, wenn man von der Regelfrist für die Renovierung die der Abnutzung durch den Mieter entsprechende fiktive Mietdauer abzieht. Im Beispielsfall beträgt die Regelfrist des Reno-vierungsintervalls fünf Jahre. Hat der Mieter davon nach dem Abnutzungsgrad der Woh-nung zwei Jahre abgewohnt, verbleibt eine Restlaufzeit von drei Jahren. Damit ergäbe sich ein Renovierungsintervall von sieben Jahren, wenn zur vierjährigen Mietzeit lediglich diese drei Jahre hinzugerechnet werden. Bei einer sich hieraus ergebenden Beteiligungs-quote von 4/7 müsste der Mieter mehr als die Hälfte der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein Wohnverhalten tatsächlich nur 2/5 des Renovierungsaufwands ver-ursacht hat. Da folglich zu viel offen und unbestimmt bleibt, kippt die Klausel.

Schuldenausgleich nach der Ehe
Sehr häufig endet eine Ehe auch mit einem Berg Schulden. Zahlt der eigentlich Pflichtige aufgrund einer solchen Vereinbarung statt Unterhalt gemeinsame Schulden ab, kann er hierfür natürlich keinen Ausgleich verlangen. Das ändert sich aber sofort und ohne Kün-digung der Abmachung, wenn die Grundlage für eine Unterhaltsforderung entfällt, etwa wegen Verwirkung, OLG Bremen, NJW-RR 06, 1657

Sklaverei heute!
Juristerei kann manchmal spannend wie ein Krimi sein. Dem Sachverhalt und Gründen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, NJW 07,41, ent-nehmen wir die unglaubliche Geschichte, dass es im heutigen Europa noch Leibeigen-schaft, Sklaverei und Zwangsarbeit gibt - und dass ein Staat der EU hiergegen bis 2003 keine wirksamen Schutzgesetze hatte: Eine junge Togolesin war in Frankreich über Jahre faktisch gefangen gehalten worden, um den Haushalt und das Baby zu versorgen. Hierzu passt eine Meldung aus Rom, dass Frauen aus dem Ostblock im großen Stil zur Prostitu-tion gezwungen werden, rd. 37.000 Frauen sind in einem Opferhilfeprogramm erfasst ("Die Presse" v.26.01.07)


Teilzeitverträge
"Langzeitstudenten", die als Werkstudenten eingestellt sind können dem Arbeitgeber so-zialversicherungsrechtlich zur Last fallen, wenn sie wegen einer Studiendauer von mehr als 25 Fachsemestern von der BfA als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden. Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers stellt nämlich keinen perso-nenbedingten Kündigungsgrund dar, da die Sozialversicherungsfreiheit keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers ist, BAG, Urt. v. 18.01.07 - 2 AZR 731/05.

alternative Bestattung
Ein tröstlicher Gedanke, als Diamant (synthetisch aus der Asche gepresst) nach dem To-de weiter "da" zu sein - wer dies wünscht, sollte dies beizeiten schriftlich fixieren, denn zur Zeit ist nicht einmal sicher, ob ein solcher Vorgang eine Bestattung i.S.d. Gesetzes ist und von den Hinterbliebenen geregelt werden darf, AG Wiesbaden, 91 C 1274/07, Urt.v.03.04.07

Umzugshelfer
Ein Fall aus dem Leben: Sie helfen kostenlos beim Umzug, leider beschädigen Sie aus Versehen etwas. Sie haften nicht für solche Schäden, AG Plettenberg NJW 07, 1038
Wenigverdiener versus Unterhalt
Viefhues weist in FuR 07, 297 nach, dass von einer Erwerbsobliegenheitsverletzung nicht auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf, ungelernte oder im Niedriglohnbereich Beschäftigte würden nämlich in manchen Tarifgruppen nur zwi-schen 3,05 bis 7,25 €/h verdienen, so dass wir zwar stets auf die gesteigerte Leistungs-pflicht hinweisen, daneben aber durchaus Raum für Gegenargumente ist.

Unterhaltsverzicht
Aufgrund der auch auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit können Lebens-risiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder einem anderen handicap angelegt sind, von vornherein aus der gemein-samen Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgeklammert werden. Entsprechen-des gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken, ein solcher Unterhaltsverzicht ist nicht sittenwidrig und hält auch gegenüber dem Sozialamt stand, BGH, Urt.v.25.10.06, VII ZR 144/04, zuvor OLG München, Senat Augsburg, veröffentl. ua in MDR 07, 526

Ferienzeit ist Urlaubszeit
Immer wieder stellen sich eine Reihe von Fragen zum Thema Urlaub, dessen Umfang und Vergütung. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub (gesetzl. Mindesturlaub = 24 Werktage) und während dessen Anspruch auf Vergütung. Auch wer geringfügig beschäftigt ist (sog. 400,00 €-Job) hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Urlaub gibt es, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Scheidet der Arbeit-nehmer aus, bevor das Arbeitsverhältnis sechs Monate währte, entsteht für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, ein Anspruch auf Abgeltung i.H.v. 1/12 des Jahresurlaubs.

eigenmächtiger Urlaubsantritt
Eine außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts ist nur möglich, wenn in der ordentlichen Kündigungsfrist zu erwarten ist, dass sich der Sachverhalt wie-derholt und betriebliche Störungen auftreten. Dem Arbeitgeber ist es zumutbar, das Ar-beitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, LAG Nieder-sachsen, Urteil v. 29.09.06, 16 Sa 490/06.

Verjährung
Leistet der Schuldner auf eine Saldomitteilung des Gläubigers eine Abschlagszahlung, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Aner-kenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen, BGH, Urteil vom 9.5.2007, Az: VIII ZR 347/06

Restwert aus Internetbörsen
Standardmäßig halten die Versicherer der Abrechnung eines Totalschadens entgegen, das durch den Unfall irreparabel geschädigte Fahrzeug hätte bei einem Anbieter im inter-net noch so und so viel erlösen können. Dies ist im Einzelfall oft streitig, benutzt aber der Geschädigte das Auto nach einer Teilreparatur weiter, ist zwar nach Totalschaden abzu-rechnen, als Restwert ist jedoch der Preis abzuziehen, der am regionalen Markt hätte er-zielt werden können, BGH MDR 07, 1368

Schadensminderungspflicht
Unfallgeschädigte Autofahrer dürfen sich zur Ermittlung und Abrechnung eines Fahrzeug-schadens nur dann eines Gutachters bedienen, wenn der Schaden erkennbar oberhalb der Bagatellschadensgrenze von 700 Euro liegt, LG Coburg, 33 S 36/07

Alkohol verhindert Versicherungsschutz
Sie dürfen sich betrinken, wie Sie wollen und zu Fuss nach Hause gehen, aber hinterher -sollte etwas passieren- nicht glauben, eine private Unfallversicherung müsse leisten. Bei Fußgängern, für die kein Grenzwert gilt, greift eine entsprechende Ursachenvermutung für den Unfall ab etwa 2,0 ‰ ein, im Einzelfall aber sogar darunter. Solche Fälle sind vertraglich von der Regulierung ausgeschlossen, das OLG Köln Az: 5 W 117/06 bestätigte dies.

Versorgungsehe
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nicht, wenn der alleinige oder über-wiegende Zweck der Ehe ("schnell noch") in der finanziellen Absicherung des Partners besteht, Hess. LSG AZ L 2 R 220/06. Eine sog. Versorgungsehe wird seit 2002 regelmä-ßig unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt, im konkreten Fall waren es gut 4 Wochen und die Witwe entband die Ärzte nicht von der Schweigepflicht.

Kündigung auf online-Überweisung
Interessant und überzeugend ist die Auffassung des AG München, dass man, um der Schriftform zu genügen, auf dem online Überweisungsauftrag die Kündigung, z.B. eines Abonnements, erklären kann, NJW-RR 07,60. Meist dürfte eine solche Entscheidung auch nicht rechtsmittelfähig sein... 


Abwehr der Zwangsvollstreckung
Das OLG Köln hatte die vorläufige Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel (zu un-recht) ohne Abwendungsbefugnis der Schuldnerin zugelassen. Der BGH verfügte die Ein-stellung, weil die Zwangsvollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nach-teil bringen würde, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungsti-tels die Gläubigerin voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurück zu zahlen, Beschl.v. 30.01.07, X ZR 147/06