23.04.2004: Prozesskostenhilfe 
Neue Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe in Scheidungsfolgesachen: Das OLG Schleswig entschied in einem Verfahren, in dem die Antragstellerin für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren, d.h. nach der bereits erfolgten Scheidung, Prozesskostenhilfe begehrte, dass dies nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden könne. Bislang war die überwiegende Rechtsprechung der Ansicht, dass eine solche nachträgliche Geltendmachung unnütz teurer und daher mutwillig sei. (OLG Schleswig, MDR 2004, 398).

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