15.06.2004: Elternunterhalt 
Zum immer häufiger Thema werdenden Elternunterhalt: Setzt ein haushaltsführender Ehegatte sein Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Dies ist er dann nicht, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Missverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt. (BGH, XII ZR 218/01, NJW-RR, 2004, 721)

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