15.11.04 Zwangsversteigerung auf Anordnung
Auch der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Immobilie bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Grundstücksanteil des ersteren im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Ansonsten könne der Schutzzweck der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie nur unvollständig gewahrt werden, so das OLG Köln. (16 Wx 80/04, 26.05.2004)

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