Aufenthaltsbestimmungsrecht für Auswanderung
Möchte ein Ehegatte mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind auswandern und beeinträchtigt dies das Umgangsrecht des anderen sind die Grundrechte der Eltern gegeneinander abzuwägen. Das Umgangsrecht könne dabei nicht deshalb zurücktreten müssen, weil es das schwächere Recht sei. Denn beide Rechte sind Funktionen der gleichen Elternverantwortung für das Kindeswohl und sind gleichermaßen über Art. 6 II GG geschützt. (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004,1588)

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