Unterhalt für Vergangenheit
Grundsätzlich kann für die Vergangenheit Unterhalt nicht nachgefordert werden. Verschweigt allerdings ein bislang nicht leistungsfähiger Unterhaltsschuldner die Aufnahme einer Berufstätigkeit, ist er nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig. (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1441)

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