Kosten des Umgangsrechts
Zu den Kosten des Umgangsrecht entschied der BGH nun, abweichend von der eigentlichen Regel, dass diese Kosten -in Maßen- einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, wenn dem Unterhaltspflichtigen das Kindergeld ganz oder teilweise aufgrund der Regelung des § 1612 b V BGB nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben. (BGH NJW 2005, 1493).

zurück zur Suche                                                                                 zur homepage