Pkw-Finanzierungskosten des Unterhaltpflichtigen
Der Unterhaltspflichtige kann statt der pauschal berechneten berufsbedingten Fahrtkosten die eheprägenden Finanzierungskosten eines Pkw geltend machen. Ein im Einzelfall zu schätzender privater Nutzungsanteil ist gegenzurechnen. (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 515)

zurück zur Suche                                                                                 zur homepage