Zusammenveranlagung der Ehegatten
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 I EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. (BGH NJW 2005, 1196)

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