Miete auch bei freiwilligem Auszug des sich Trennenden
Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung Verbleibende dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist, BGH, Urteil v. 15.2.2006, Az: XII ZR 202/03.

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