Hausmannrechtsprechung
Der BGH verschärfte in einem neuen Urteil die Unterhaltspflichten der Väter, die in ihrer neuen Ehe Hausmänner sind und deshalb nicht für den Unterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe aufkommen. Diese seien verpflichtet zusätzlich einen Nebenjob aufzunehmen und auch ihren Taschengeldanspruch für den Kindesunterhalt zu verwenden. (BGH, 05.10.06, XII ZR 197/02)
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