Elternunterhalt
Immer häufiger werden Kinder von ihren Eltern (meist über die Sozialhilfe) auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Eine Rechtsprechung hierzu entwickelt sich erst. Der BGH entschied konkret, dass ein Sohn aus seinem Einkommen von netto 1230 € keinen laufenden Unterhalt zahlen, aber auch sein Vermögen von 113 T€ nicht einsetzen müsse, letzteres müsse ihm zur eigenen Altersvorsorge belassen werden, BGH XII 98/04, NJW 06, 3344

zurück zur Suche                                                                                 zur homepage