Unterhaltsverzicht
Aufgrund der auch auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit können Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder einem anderen handicap angelegt sind, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgeklammert werden. Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken, ein solcher Unterhaltsverzicht ist nicht sittenwidrig und hält auch gegenüber dem Sozialamt stand, BGH, Urt.v.25.10.06, VII ZR 144/04, zuvor OLG München, Senat Augsburg, veröffentl. ua in MDR 07, 526