Einbindung Dritter in Umgangsregelungen
§ 1684 BGB bietet keine rechtliche Handhabe, die Eltern zu einer Teilnahme an Beratungs- oder Therapiegesprächen zu verpflichten, OLG Stuttgart, NJW-RR 07, 1083. Aus eigener Praxis können wir ergänzen, dass auch Dritte über § 1684 BGB nicht verpflichtet werden können, an einer Umgangsregelung mitzuwirken, OLG München, Az. 12 WF 1119/07, Beschl.v.14.06.2007.

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