Nachehelicher Aufstockungsunterhalt
Der BGH nimmt die Unterhaltsrechtsreform vorweg und hat die Pflicht zur Leistung von Unterhalt erneut begrenzt, Urteile v 26.09.07, Az.: XII ZR 11/05 ; XII ZR 15/05. Besserverdienende Ex-Partner sind nur noch für eine begrenzte Übergangszeit zum so genannten Aufstockungsunterhalt, der den ehelichen Lebensstandard erhalten sollte, verpflichtet. Es ist dem Ex-Partner zuzumuten, nach einer bestimmten Zeit auf den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem zu begnügen, was sie aus ihren eigenen Einkünften bestreiten können. Nur wenn noch ehebedingte Nachteile, zum Beispiel infolge von Kindererziehung oder Haushaltsführung vorliegen, kann eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalt ausgeschlossen sein. Hierzu ausführlich ->