Teilungsversteigerung
Erstaunlicherweise kann nach Auffassung des BGH (MDR 07, 1220) gegen den sich der freihändigen Veräußerung zur Wehr setzenden Ehegatten nicht ohne weiteres die (Zwangs-)Teilungsversteigerung beantragt werden, sondern es muss die Zustimmung durch ein Gerichtsverfahren erstritten werden. Rat: besser auf die Rechtskraft der Scheidung warten.