Ist der "Karrieresprung" endgültig gekippt?
Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, auf wessen Seite die Veränderung - auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten - eingetreten ist, BGH Az XII ZR 14/06, Urteil vom 06.02.08

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