Kindergartenbesuch
Die hierfür anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, weil der Kindergartenbesuch in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Einen Mehrbedarf stellen aber regelmäßig nur diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den ½-tätigen Kindergartenbesuch übersteigen, hierfür haben beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen, BGH Az.: XII ZR 150/05

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