Tilgungsleistungen
können bis zu 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahres als Vorsorge für das Alter Einkommensmindernd berücksichtigt werden, BGH, FuR 08, 283 f, dies wird jedoch nicht einseitig gelten, sondern sowohl für den Pflichtigen, wie auch für den Bedürftigen und wohl auch für sonstige Ansparungen fürs Alter

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