Unterhalt versus Betreuung
Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen - sollte eine unverschuldete Bedürftigkeit bestehen (bleiben), ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen OLG Köln, Az 4 UF 159/07, Urteil vom 27.5.2008

zurück zur Suche                                                                                 zur homepage