Wirksame Schritte gegen drohende weibliche Genitalverstümmelung
Droht ein solch furchtbarer Eingriff darf das Umgangsrecht auf den begleiteten Umgang beschränkt werden. Mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht; denn das Kind kann durch ein Ausreiseverbot ebenso wenig geschützt werden, wie durch die vom Vater angebotene Überlassung seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs, weil auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt werden.
OLG Karlsruhe Az 16 UF 3/08, Beschluss vom 5.5.2008

zurück zur Suche                                                                                 zur homepage