08.08.02 Ehegattenbürgschaft
Nochmals Ehegattenbürgschaft: Wenn der Gläubiger des Ehemannes ein rechtskräftiges Urteil gegen die bürgende, vermögenslose Ehegattin erlangt hat, kann sie in der Vollstreckung nicht mehr einwenden, das Urteil sei sittenwidrig. Die Rechtskraft des Urteil ist insoweit vorrangig (Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99, Pressemitteilung des BGH Nr. 74/2002).

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